Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.06.2002 - 21 U 140/01   

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OLG Hamm, 27.06.2002 - 21 U 140/01 (https://dejure.org/2002,6420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2002 - 21 U 140/01 (https://dejure.org/2002,6420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 21 U 140/01 (https://dejure.org/2002,6420)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung für einen Schaden bei der Überflutung eines Kellers; Überflutung eines Kellers durch Verschlammung eines Regenversickerungsbeckens; Einbau einer funktionfähigen Rückstausicherung in den Zisternenüberlauf zwecks Absicherung eines Regenüberlaufs

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung bei Erschließungsarbeiten für Kellerüberflutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung des Bauunternehmers für einen Rückstauschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1673
  • NZBau 2002, 678
  • BauR 2003, 392
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2002 - 21 U 140/01
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt (vgl. BGH VersR 1999, 230f), dass eine Gemeinde gegenüber einem Grundstückseigentümer für einen Rückstauschaden weder aus Amtshaftung noch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis haftet, wenn der Schaden darauf beruht, dass der Grundstückseigentümer entgegen der Entwässerungsatzung keine Rückstausicherung eingebaut hat und eine solche den Schadenseintritt verhindert hätte.
  • BGH, 19.11.2020 - III ZR 134/19

    Haftung bei Rückstauschaden durch Verengung des öffentlichen Abwasserkanals:

    Beide Beklagte durften sich daher ungeachtet einer eigenen Pflichtverletzung darauf verlassen, dass die notwendigen Rückstausicherungen eingebaut waren und funktionierten (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1673; OLG Düsseldorf aaO).
  • OLG Koblenz, 17.07.2017 - 12 U 1162/16

    Haftung der Gemeinde für einen Rückstauschaden: Reichweite des

    Dieser Rechtsprechung sind im Grundsatz auch die Obergerichte gefolgt (vgl. OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Köln VersR 2002, 610; OLG München, Beschluss vom 25.7.2005 - 1 U 3104/05 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 708; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385).

    17 Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich im Hinblick auf die Frage, ob diese Haftungsprivilegierung auf die Fälle beschränkt ist, in denen das Kanalsystem nicht hinreichend ausgelegt ist oder nicht ordnungsgemäß gewartet wird und es daher unter besonderen äußeren Einflüssen zu Rückstauschäden bei den hieran angeschlossenen Grundstückseigentümern kommt (so Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 708), oder ob eine Haftung auch bei Vorliegen anderer, pflichtwidrig herbeigeführter Schadensursachen in Frage kommt (so OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385).

    Auch die Tatsache, dass vorliegend nicht die Ortsgemeinde ...[Z] durch eigene Mitarbeiter tätig wurde, sondern sich eines Privatunternehmens, quasi als Werkzeug, bediente, auf dessen Tätigkeit sie in weitgehendem Maße Einfluss nehmen konnte, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung (vgl. OLG Köln IBR 2015, 360; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 4; OLG Karlsruhe VersR 2001, 385).

  • OLG Saarbrücken, 21.06.2005 - 4 U 197/04

    Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden

    Verletzt der Amtsträger seine Amtspflichten dadurch, dass er die Leitungen des Kanalisationssystems unzureichend dimensioniert oder wartet, erscheint es geboten, die Reichweite des durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes zu begrenzen und solchen Schäden die Erstattung vorzuenthalten, die durch die Anbringung üblicher Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere durch den Einbau einer Rückstauklappe, sicher vermieden worden wären (BGH, VersR 1999, 231; OLG Saarbrücken 4 U 649/99-220; 4 U 421/01-96; OLG Köln, VersR 2002, 610; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1673; Palandt/Sprau, aaO., § 839 Rdnr. 91; Staudinger/Wurm, aaO., § 839 Rdnr. 679).
  • OLG Hamm, 17.07.2019 - 11 U 114/18
    Die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Rechtsprechung des BGH auch für Rückstauschäden gilt, die auf anderen Ursachen als auf einer nicht ausreichenden Dimensionierung des Kanalsystems aufgrund einer fehlerhaften Planung beruht, ist uneinheitlich.Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte wendet die Rechtsprechung des BGH auch auf Fälle an, in denen das Kanalnetz auf andere Weise, und zwar auch durch ein pflichtwidriges Verhalten im Zuge von Arbeiten an dem Abwassersystem, beschädigt worden ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 17.07.2017 - 12 U 1162/16 - Tz.14 u.18; OLG Köln, Urt. v. 21.01.2015, - 16 U 99/14 - Tz.33; OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.03.2000 - 19 U 231/98 - Tz.28; OLG Hamm, Urteil v. 27.06.2002 - 21 U 140/01 - Tz.5, sämtlich zitiert nach juris).
  • LG Dortmund, 24.07.2018 - 25 O 373/16

    Amtshaftung bei Vorliegen eines Rückstauschadens

    In diesem Zusammenhang durfte sie sich uneingeschränkt darauf verlassen, dass die Klägerin die notwendige Rückstausicherung eingebaut hatte (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 1999 - 22 U 50/99 -, Juris-RN 17; OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 2002 - 21 U 140/01 -, Juris-RN 9).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2007 - 18 U 106/06

    Schäden durch Rückstau bis zur Rückstauebene liegen grundsätzlich außerhalb des

    Nach aktueller Rechtsprechung liegen Schäden durch Rückstau bis zur Rückstauebene (d.h. im Unterschied zu Schäden durch über das Straßenniveau hinaufsteigendes und von außen in ein Gebäude hineinlaufendes Wasser, um welche es im Urteil des BGH vom 22.04.2004 - III ZR 108/03 - ging) grundsätzlich außerhalb des Schutzbereichs der Pflicht zur ausreichenden Dimensionierung von Abwasserkanälen, gleichermaßen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wie im Rahmen des durch den Anschluss begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (grundlegend BGH 30.07.1998 - III ZR 263/96 -, zitiert nach Juris, Rz. 7/8; OLG Saarbrücken 07.05.2002 - 4 U 421/01 -, zitiert nach Juris, Rz. 4; OLG Hamm 27.06.2002 - 21 U 140/01 -, zitiert nach Juris, Rz. 7, 8, 10; OLG Celle 21.07.2003 - 14 W 25/03 -, zitiert nach Juris, Rz. 7; OLG Köln 30.08.2001 - 7 U 29/01 -, zitiert nach Juris, Rz. 3, 4).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.11.2004 - 21 U 140/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10279
OLG Düsseldorf, 09.11.2004 - 21 U 140/01 (https://dejure.org/2004,10279)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2004 - 21 U 140/01 (https://dejure.org/2004,10279)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. November 2004 - 21 U 140/01 (https://dejure.org/2004,10279)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Sittenwidrigkeit von gegenseitigen Verträgen als wucherähnliche Rechtsgeschäfte; Bereicherungsanspruch wegen Wucher bei Unerfahrenheit; Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Indiz für einen die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2004 - 21 U 140/01
    Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen (BGHZ 146, 298 (302)).

    Sie greift nur dann nicht ein, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (BGHZ 146, 298 (305)).

    Ein solch grobes Missverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst dann angenommen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH NJW 2001, 1127, 1128 m.w.N.; BGH NJW 2002, 429 (432) m.w.N.; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 138, Rdnr. 34 ff.).

  • BGH, 05.10.2001 - V ZR 237/00

    Sittenwidrigkeit eines Vertrages betreffend die Aufgabe eines Erbbaurechts wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.11.2004 - 21 U 140/01
    Ein solch grobes Missverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst dann angenommen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH NJW 2001, 1127, 1128 m.w.N.; BGH NJW 2002, 429 (432) m.w.N.; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 138, Rdnr. 34 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.04.2002 - 21 U 140/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,19683
OLG Düsseldorf, 16.04.2002 - 21 U 140/01 (https://dejure.org/2002,19683)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2002 - 21 U 140/01 (https://dejure.org/2002,19683)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. April 2002 - 21 U 140/01 (https://dejure.org/2002,19683)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2002 - 21 U 140/01
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Grundsatzentscheidung vom 19.01.2001 (BGH, NJW 2001, 1127 = BGHZ 146, 298) bestätigt, dass gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein können, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiv auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt.

    Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - was bei Grundstücksverträgen schon bei einem knapp doppelt so hohen Wert der Leistung im Verhältnis zur Gegenleistung angenommen wird - könne dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (BGH, NJW 2001, 1127/1128).

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof für Kreditverträge, Maklerverträge und Finanzierungsleasing (vgl. umfassende Rechtsprechungsnachweise bei BGH, NJW 2001, 1127/1128, b) mit der Begründung entschieden, dass der Begünstigte das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen aufgrund der vorhandenen Marktpreise als für ihn außergewöhnlich vorteilhaft erkennen könne, so dass er sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis eines besonders groben Äquivalenzmissverhältnisses und der hierdurch indizierten Zwangslage seines Vertragspartners verschließe.

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch auch bestätigt (BGH, NJW 2001, 1127, 1129), dass diese tatsächliche Vermutung erschüttert ist, wenn dem Begünstigten das besonders grobe Missverhältnis nicht bewusst sei, weil etwa den Vertragsparteien das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen völlig gleichgültig war, besondere Motive oder ein Affektionsinteresse vorlagen, ein (fehlerhaftes) Verkehrswertgutachten Vertragsgrundlage war oder besondere Bewertungsschwierigkeiten bestanden, wie etwa 1992 bei Mietwohngrundstücken in den neuen Bundesländern (BGH, ZIP 1997, 931, 932).

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2001 (V ZR 437/99) zur Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufs nach § 138 Abs. 1 BGB ist es von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit die vom Bundesgerichtshof dort entwickelten Grundsätze auch auf Kaufverträge über Spring- und Turnierpferde anwendbar sind.

  • BGH, 21.03.1997 - V ZR 355/95

    Sittenwidrigkeit der Veräußerung von Mietwohnungen wegen überhöhter Preise

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2002 - 21 U 140/01
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch auch bestätigt (BGH, NJW 2001, 1127, 1129), dass diese tatsächliche Vermutung erschüttert ist, wenn dem Begünstigten das besonders grobe Missverhältnis nicht bewusst sei, weil etwa den Vertragsparteien das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen völlig gleichgültig war, besondere Motive oder ein Affektionsinteresse vorlagen, ein (fehlerhaftes) Verkehrswertgutachten Vertragsgrundlage war oder besondere Bewertungsschwierigkeiten bestanden, wie etwa 1992 bei Mietwohngrundstücken in den neuen Bundesländern (BGH, ZIP 1997, 931, 932).
  • BGH, 20.04.1988 - VIII ZR 35/87

    Gewährleistung beim Kauf eines Turnierpferdes; Anfechtung wegen arglistiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2002 - 21 U 140/01
    Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), daraus folgende Bereicherungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus §§ 826 oder 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, die von den §§ 481 ff. BGB a.F. unberührt bleiben (BGH, NJW-RR 1988, 1010, 1011), scheiden aus, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass der Beklagte sie über den Gesundheitszustand des Fuchspferdes J.
  • OLG München, 10.11.1993 - 7 U 2879/93

    Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts bei besonders groben Mißverhältnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2002 - 21 U 140/01
    Wenn die Klägerin darauf verweist, dass das Oberlandesgericht München (BB 1995, 2235) auch bei GmbH-Geschäftsanteilen, die nicht in dem Sinne fungibel seien, dass sie am Markt frei veräußert werden könnten, durch das Gutachten eines Sachverständigen einen objektiven Wert hat feststellen lassen und wegen des gezahlten, ungleich höheren Preises das Rechtsgeschäft aufgrund der tatsächlichen Vermutung der verwerflichen Gesinnung für unwirksam nach § 138 Abs. 1 BGB erklärt hat, ist das mit dem vorliegenden Kauf eines Pferdes nicht vergleichbar.
  • LG Marburg, 15.11.1991 - 1 O 272/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2002 - 21 U 140/01
    Ein Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. wegen arglistigen Verschweigens eines Nebenmangels scheidet angesichts der Sonderregelungen in §§ 481 ff. BGB a.F. aus (LG Marburg, NJW-RR 1992, 1080).
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